Allgemeine Grschäftsbedingungen


 

1. Allgemeines

Die Bestimmungen dieser AGB gelten für alle Angebote, Kostenvoranschläge, Aufträge, Auftragsbestätigungen, Lieferungen, Leistungen, Rechnungen, Gutschriften etc. der GESO GmbH. Ausnahmen von diesen AGB sind immer schriftlich zu vereinbaren. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben vorbehalten. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nicht ohne dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

 

2. Aufträge

Die Annahme eines Auftrages wird von der GESO GmbH immer schriftlich in Form einer Auftragsbestätigung bestätigt. Unterbleibt ausnahmsweise die Auftragsbestätigung, gilt diese stillschweigend mit dem Inhalt von Lieferschein und/oder Rechnung als erteilt. Auch in diesen Fällen gelten diese AGB.

 

3. Preisstellung, Verpackung, Versand

Alle Preise der GESO GmbH gelten ab Werk. Versandkosten, Versicherungen, Steuern, Zollgebühren, Verpackungskosten, Porto, Frachtkosten etc. sind in den Preisen nicht enthalten und werden separat abgerechnet. Maßgeblich sind stets die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Setzt sich ein Auftrag aus mehreren Teillieferungen zusammen, so gilt jede Lieferung als gesondertes Geschäft. Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang ohne vorherige Absprache berechtigt.

 

4. Zahlungen 

Rechnungen der GESO GmbH sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt unter Berücksichtigung von 2 % Skonto zu bezahlen. Die Zahlungsfrist verlängert sich auf 30 Tage unter Verzicht auf die Gewährung von Skonto. War der Gegenstand des Auftrages Lohn- oder Reparaturarbeiten, ist die Rechnung der GESO GmbH sofort netto vom Auftraggeber zu bezahlen. Für den Bau einer Maschine gilt folgende Bedingung:

1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung und der Anzahlungsrechnung, 1/3 bei Montagebeginn, gegen eine zweite Anzahlungsrechnung, 1/3 innerhalb eines Monats nach Versandbereitschaftsmeldung.

Geleistete Anzahlungen werden in keinem Falle verzinst. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängel oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.

 

5. Lieferfristen, Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Planungsunterlagen, Genehmigungen, etc.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung die infolge unseres Verschuldens aufgetreten ist, Schaden entsteht, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., höchstens aber 5 v. H. vom Wert des Teils der Gesamtlieferung der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Versandbereitschaftsmeldung die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens ½ v. H. des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 

6. Gefahrübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht spätestens mit dem Versand der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers versichern wir die Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über, jedoch werden wir auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

 

7. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Liefermängel, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
  • Diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem Ermessen auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von sechs Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von drei Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.
  • Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens zwölf Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
  • Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Reklamation an, in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

  • Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, falls sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

  • Zur Durchführung aller nach unserem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller – nach Verständigung mit uns – die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden , wobei wir sofort zu verständigen sind, oder falls wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

  • Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, und, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren und Hilfskräften. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
  • Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

  • Falls der Besteller oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vornehmen, wird die Haftung für daraus entstehende Folgen aufgehoben.

  • Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden ausgeschlossen.
  • Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Hersteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

8. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung nach Anzahl unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Bei Leistungsverzug im Sinne von Punkt 5 dieser Bedingungen gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne. Halten wir diese Nachfrist nicht ein, so ist er zum Rücktritt berechtigt. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

Der Besteller hat auch ein Rücktrittsrecht, falls wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Gleiche gilt in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, abzusichern.

 

9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

10. Datenschutz

Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden die Daten des Kunden (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen usw.) in einer automatisierten Datei erfasst und bis zum Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert. Von dieser Speicherung erhält der Kunde hiermit Kenntnis. Rechtsgrundlage: §§ 27 ff, 33 BDSG.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Lüdenscheid. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang damit sich ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Lüdenscheid sachlich und örtlich zuständige Gericht. Ausländer können wir nach unserer Wahl unbeschadet der Rechtswahl auch an deren allgemeinen Gerichtsstand verklagen.